Updates vom Steuerberater

Neues aus dem Steuerrecht

Sehr geehrte Mandanten und Mandantinnen,

an dieser Stelle informieren wir Sie über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Diese Informationen werden in regelmäßigen Abständen durch Updates aktualisiert.

Steuerrecht

Geänderte Öffnungszeiten Feiertage

Sehr geehrte Damen und Herren, bitte beachten Sie, dass die Kanzlei am 02.10.2023, 30.10.23 und vom 27. – 29.12.2023 geschlossen sein wird. Wir bitten um Ihr Verständnis und stehen Ihnen nach den Weihnachtsfeiertagen und dem Jahreswechsel ab dem  02.01.2024 wieder zur Verfügung. Für dringende Anliegen können Sie uns gerne per E-Mail kontaktieren. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.

Freundliche Grüße Ihr Kanzlei Team

table in empty office meeting room

Beitragsanhebung in der Pflegeversicherung ab 01.07.2023: Nachweis der Elterneigenschaft von Arbeitnehmern erforderlich

Zum 01.07.2023 wird der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung von derzeit 3,05 % auf 3,4 % erhöht.
Ein neuer Regierungsentwurf sieht dabei eine Entlastung für Eltern mit mehreren Kindern vor.
Beachten Sie, dass das Gesetzgebungsverfahren zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
aktuell noch nicht abgeschlossen ist. Die vorgesehenen gesetzlichen Änderungen können sich bis zum
01.07.2023 jederzeit ändern.

Folgende Beitragssätze sind ab dem 01.07.2023 vorgesehen:

Kinderlose – Gesamtbeitrag: 4,00%, Arbeitnehmer: 2,30%, Arbeitgeber: 1,70%
Eltern mit einem Kind – Gesamtbeitrag: 3,40%, Arbeitnehmer 1,70%, Arbeitgeber: 1,70%
Eltern mit 2 Kindern – Gesamtbeitrag: 3,15%, Arbeitnehmer: 1,45%, Arbeitgeber:  1,70%
Eltern mit 3 Kindern – Gesamtbeitrag: 2,90%, Arbeitnehmer: 1,20% , Arbeitgeber: 1,70%
Eltern mit 4 Kindern – Gesamtbeitrag:  2,65%, Arbeitnehmer: 0,95%, Arbeitgeber: 1,70%
Eltern mit 5 und mehr Kindern – Gesamtbeitrag:  2,40%, Arbeitnehmer:  0,70%, Arbeitgeber: 1,70%

Arbeitnehmer mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25
Beitragssatzpunkten je Kind entlastet. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils
sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.

Notwendige Vorbereitungen für Sie als Arbeitgeber zum 01.07.2023

Sie als Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Elterneigenschaft, die Anzahl der Kinder und deren Alter in
geeigneter Form gegenüber den beitragsabführenden Stellen (Lohnabrechnung) nachzuweisen, wenn diese
Angaben nicht bereits aus anderen Gründen bekannt sind (vgl. § 55 Abs. 3 S. 6 SGB XI neu). Selbstzahler
müssen die Elterneigenschaft gegenüber der Pflegekasse nachweisen.

Die Vorgehensweise bei Adoptivkindern ist noch nicht abschließend geklärt. Daher sollten Sie auch in diesem
Fall einen Nachweis der Elterneigenschaft (z. B. Geburtsurkunde) anfordern.

Bitte lassen Sie uns, zusammen mit dem Deckblatt (Seite 2), eine Kopie des Nachweises der Elterneigenschaft
(z. B. Geburtsurkunde) Ihrer Arbeitnehmer zukommen [Auswahl: spätestens x Tage vor der Lohnabrechnung,
zur Lohnabrechnung, zum Datum x] per [Auswahl: PDF, E-Mail, Brief, Belegupload Unternehmen Online
Lohnunterlage…]. Damit kann die korrekte Abrechnung der PV-Beiträge ab 07/2023 sichergestellt und
Nachberechnungen vermieden werden.
Werden Kinder nach dem 30.06.2023 geboren, bitten wir Sie, einen Nachweis der Elterneigenschaft (z. B.
Geburtsurkunde) unaufgefordert zuzusenden.

Die entsprechenden Vordrucke stehen Ihnen hier als Download zur Verfügung.

 

Betreuung von Senioren, Pflegeversicherung, Mann schiebt Seniorin im Rollstuhl

Umsatzsteuer: Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat das finale Schreiben zum Nullsteuersatz für Umsätze für bestimmte Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) am 27.02.2023 veröffentlicht (III C 2 – S 7220/22/10002). Es nimmt Bezug auf das mit Wirkung vom 01.01.2023 geänderte Umsatzsteuerrecht (Jahressteuergesetz 2022, § 12 Abs. 3 UStG). Es wurde ein Nullsteuersatz für die Lieferung von PV-Anlagen inkl. deren wesentliche Komponenten eingeführt.

Das BMF hat mit dem o. g. Schreiben umfassend Stellung zu Zweifelsfragen und einzelnen Voraussetzungen genommen. Dabei blieben leider etliche Fragen zu sog. Alt-Anlagen (Anschaffung/Abnahme bis zum 31.12.2022) unbeantwortet. Für Neu-Anlage (Anschaffung/Abnahme ab dem 01.01.2023) ist die Rechtslage relativ klar.

Gern beraten wir Sie zu den einzelnen Voraussetzungen für Ihre bestehende PV-Anlage bzw. bei geplanten Neuanschaffungen ab dem Jahr 2023.

 

Modern House with Photovoltaic System

Rückzahlung von Corona-Soforthilfen: Handlungsbedarf!

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in drei Urteilen entschieden, dass die Rückforderungsbescheide zu Corona-Soforthilfen rechtswidrig sind. Die Empfänger der in Nordrhein-Westfalen geleisteten Corona-Soforthilfen müssen die aufgrund von Rückforderungsbescheiden genannten Beträge nicht zurückzahlen. Das Land NRW kann noch Berufung gegen die Urteile einlegen.

Coronavirus, Teströrchen auf Euroscheinen

Förderbedingungen unklar formuliert

Das Gericht hat die Urteile damit begründet, dass die Förderbedingungen unklar formuliert waren. Da dies grundsätzlich auch für andere Bundesländer gilt, sind zur Zeit eine Vielzahl an Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anhängig.

Für Unternehmer besteht Handlungsbedarf. Wer innerhalb des letzten Monats einen Rückforderungsbescheid zur Corona-Soforthilfe erhalten hat, sollte unbedingt Einspruch einlegen. Diejenigen, die die Rückforderungen bereits bezahlt haben, ohne Einspruch einzulegen, werden wahrscheinlich nicht von den Urteilen profitieren – die Einspruchsfrist von einem Monat ist in diesen Fällen bereits abgelaufen.

Die Energiepreispauschale

Sehr geehrte Mandantinnen, sehr geehrte Mandanten,

gern informieren wir Sie über die Energiepreispauschale der Bundesregierung.
Angesichts der hohen Energiepreise hat die Bundesregierung mit dem Steuerentlastungsgesetz vom 23.05.2022 die Gewährung einer einmaligen Energiepreispauschale zur Entlastung der Bürger und Bürgerinnen beschlossen. Im Zeitraum September bis Dezember 2022 bzw. mit der Einkommensteuer-Erklärung für das Jahr 2022 soll die Energiepreispauschale von 300 Euro bzw. 200 Euro ausgezahlt werden.
Wer hat Anspruch und wie wird die Pauschale ausgezahlt?

Themenbild Energiepreispauschale

I. Anspruchsberechtigt sind u.a. nachfolgende Personen:

• Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten,

• Vorstände und Geschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit,

• kurzfristig und geringfügig Beschäftigte („Minijobber“) sowie Aushilfskräfte in der Land -und Forstwirtschaft, unabhängig von der Art des Lohnsteuerabzugs,

• Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit,

• Personen, die ein Wertguthaben bei der DRV Bund einsparen,

• Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) und Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG),

• Arbeitnehmer, die steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten (z. B. nach § 20 Mutterschutzgesetz -MuSchG-)

• im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler und Grenzgänger,

• Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen (z. B. ehrenamtlich tätige Übungsleiter oder Betreuer),

• Werkstudenten und Studenten im entgeltlichen Praktikum,

• Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen tätig sind,

• Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen ([Saison-]Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Transferkurzarbeitergeld etc.); siehe § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG.

• Arbeitnehmer, die für ein sog. Sabbatical freigestellt sind

• Gewerbetreibende und Selbständige (Einkünfte nach §§ 13, 15 und 18 EStG)

II. Nicht anspruchsberechtigt sind:

• Empfänger von Arbeitslosengeld I (weil kein Dienstverhältnis besteht)

• Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen oder Renten (auch Erwerbsminderungsrenten)

Ausnahme: Einkünfte aus einem aktiven Dienstverhältnis (nichtselbständige Arbeit (§ 19 EStG) sowie Minijob), aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), aus Gewerbebetrieb (§ 1 EStG8) oder aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG).

III. Welche Dienstverhältnisse werden anerkannt (z.B. unter Angehörigen)?

Es gelten die allgemeinen Grundsätze. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Dienstverhältnisses ist in jedem Fall, dass es ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt wird. Die steuerrechtliche Anerkennung des Vereinbarten setzt voraus, dass die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind und inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Wird nur pro forma ein Vertrag abgeschlossen, um die EPP zu erhalten (z.B. „Gefälligkeitsverhältnis“) besteht kein Anspruch auf die EPP. Auf mögliche straf- oder bußgeldrechtliche Konsequenzen wird hingewiesen.

IV. Wie und wann (bzw. ob) wird die EPP ausgezahlt?

Die Abrechnung und Auszahlung an Arbeitnehmer erfolgt mit dem monatlichen Arbeitslohn.
Das kann in den Monaten September bis Dezember 2022 erfolgen. In welchem Monat der Arbeitgeber die Auszahlung vornimmt, hängt vom Zeitraum, für den die Lohnsteuer-Anmeldung erfolgen muss, ab.

Wann?

Arbeitnehmer:

1. monatliche LSt-Anmeldung: Auszahlung mit dem Arbeitslohn September 2022

2. vierteljährliche LSt-Anmeldung: Auszahlung mit dem Arbeitslohn Oktober 2022

3. jährliche oder keine LSt-Anmeldung: Wahlrecht

  • Der Arbeitgeber kann die EPP auszahlen, muss es allerdings nicht.
  • Wenn der AG die EPP auszahlen möchte, kann er selbst entscheiden, in welchem Monat (September bis Dezember 2022).
  • Zahlt der AG die EPP nicht aus, bekommt der Arbeitnehmer diese erst mit Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung 2022. Den Anspruch prüft das Finanzamt. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
  • Beschäftigt der AG ausschließlich Minijobber, ist er von der Lohnsteuer-Anmeldung befreit und somit auch automatisch von der Auszahlung der EPP.

Unternehmer:

1. Automatische Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung zum 10.09.2022 durch das Finanzamt. In den meisten Fällen ergeht ein gesonderter Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid für das dritte Quartal 2022.

2. Sind keine Einkommensteuer-Vorauszahlungen festgesetzt worden, erhält auch der Gewerbetreibende bzw. Selbständige die EPP erst mit Abgabe der ESt-Erklärung 2022 im Folgejahr.

V. Was der Arbeitgeber wissen sollte:

Der AG muss, außer bei der jährlichen Lohnsteuer-Anmeldung, nicht in Vorleistung gehen. Informationen zur Refinanzierung des Arbeitgebers bezüglich der EPP:

1. Bei einer monatlichen LSt-Anmeldung werden für jeden anspruchsberechtigten Arbeitnehmer 300 Euro im Voraus mit der LSt-Anmeldung des Monats August 2022 verrechnet [10.09.2022].

2. Bei einer vierteljährlichen LSt-Anmeldung wird die Verrechnung im Voraus mit der LSt-Anmeldung für das dritte Quartal 2022 vorgenommen [10.10.2022].
3. Nur bei der jährlichen LSt-Anmeldung wird die Verrechnung erst mit der LSt-Anmeldung Dezember 2022 vorgenommen [10.01.2023]. Die Lohnzahlung ist jedoch bereits zum 31.12.2022 fällig.

  • Die EPP ist für den Arbeitgeber ein durchlaufender Posten.
  • Eine Kostenerstattung für den Mehraufwand bei der Lohnbuchführung ist nicht vorgesehen.

VI. Sind Steuerpflichtige, die die EPP erhalten haben, verpflichtet, eine Einkommensteuer-Erklärung für den Veranlagungszeitraum 2022 abzugeben?

 

  • In der Regel, nein. Arbeitnehmer, an die die EPP über den Arbeitgeber ausgezahlt wird, sind allein deshalb nicht verpflichtet, eine Einkommensteuer-Erklärung abzugeben.
  • Wird die EPP über eine Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen ausgezahlt, ist die Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung erforderlich, und es wird eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt.
  • In anderen Fällen können Anspruchsberechtigte die EPP infolge der Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung für das Jahr 2022 erhalten (z. B. Arbeitnehmer, die am 01.09.2022 in keinem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen, oder Selbständige, für die bisher keine Vorauszahlungen festgesetzt wurden).

VII. Wissenswertes zur EPP:

  • Die EPP ist sozialversicherungsfrei, aber lohnsteuer- / einkommensteuerpflichtig.
  • Die EPP ist immer nur vom Hauptarbeitgeber (erstes Dienstverhältnis) auszuzahlen.
  • Die EPP wird Arbeitnehmern ausgezahlt, die am 01.09.2022 im aktiven Beschäftigungsverhältnis stehen.
  • Anspruchsberechtigt sind nur Personen, die im Jahr 2022 in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten [unbeschränkte Einkommensteuerpflicht] – auch nur für einen Teil des Jahres.
  • Der Anspruch besteht für jede anspruchsberechtigte Person nur einmal.
  • Die EPP unterliegt weder der Umsatz- noch der Gewerbesteuer.
  • Die EPP wird nicht auf die Minijob-Grenze (450 Euro/520 Euro) angerechnet, da diese kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt ist.
  • Die EPP ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, da die EPP ebenfalls eine staatliche Sozialleistung darstellt.

VIII. Rentner:

Die Bundesregierung schreibt in der Erklärung zum dritten Entlastungspaket: „Rentnerinnen und Rentner sollen zum 01.12.2022 eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro von der Rentenversicherung erhalten.“

IX. Studenten:

Nach dem Heizkostenzuschuss für BaföG-Empfänger sollen nunmehr alle Studentinnen und Studenten sowie Fachschülerinnen und Fachschüler eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro erhalten. Der Bund trägt die Kosten. Er wird mit den Ländern beraten, wie die Auszahlung „schnell und unbürokratisch vor Ort erfolgen kann“. Auch wann die Auszahlung an Studenten erfolgt, ist bisher noch offen.

Wichtig: Unter Umständen können sich Studenten (z.B. in einem Beschäftigungsverhältnis) auch die EPP in Höhe von 300 Euro sichern. Doch es gilt auch für Studenten: Jeder erhält die EPP nur einmal.

X. Ihre Lohnbuchführung:

Die gesetzlichen Vorgaben haben wir in der Lohnbuchführung bereits geprüft, z.T. nachgefragt und entsprechend berücksichtigt.

 

Für Rückfragen steht Ihnen Ihr Steuerberater, in unsrer Kanzlei Frau Katharina Kirsch (katharina.kirsch@hr-stbg.de) gern zur Verfügung.

Grundsteuerreform 2022

Wir helfen Ihnen mit Ihrer Grundsteuererklärung

Abgabefrist verlängert: jetzt bis 31.01.2023 (Stand 13.10.2022)

Themenbild Grundsteuerreform

Grundsteuerreform 2022: Zum 01.01.2022 müssen alle Immobilien neu bewertet werden. Statt des Einheitswertes gilt für die Festsetzung der Grundsteuer inzwischen der Grundsteuerwert. Die Steuermesszahlen haben sich geändert, auch passen die Gemeinden die Hebesätze an.

Alle Grundeigentümer von Immobilien müssen zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2022 eine „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ elektronisch beim zuständigen Finanzamt einreichen. Die Aufforderung erfolgt leider nicht in allen Bundesländern schriftlich durch das Finanzamt (in diesen Fällen durch öffentliche Bekanntmachung, zum z.B. Berlin).

Schuldner der Grundsteuer – und damit Erklärungspflichtig – ist derjenige, dem das Grundstück zum 01.01.2022 zugerechnet wird. Das können bei Miteigentum, Gesellschaftsvermögen oder Erbengemeinschaften auch mehrere Personen sein. Wir beraten Sie, sollten Sie hierzu Fragen haben.

Gern erledigen wir für Sie die Erstellung der Grundsteuer-Feststellungserklärung für das Jahr 2022.  

Die Abgabefrist der Grundsteuererklärung wurde auf den 31.01.2023 verlängert (Stand 13.10.2022).

Je nach Bundesland und Grundstücksart werden dabei insbesondere die folgenden Informationen benötigt:

1. Adresse des Grundstücks sowie Gemarkung, Flur und Flurstück / Grundbuchauszug (Grundbuchblatt-Nummer)
2. Einheitswert-Aktenzeichen bzw. Steuernummer aus dem Informationsschreiben des Finanzamtes
3. Eigentumsverhältnisse (ggf. Quote Miteigentum)
4. Grundstücksart: unbebaut / bebaut / Wohngrundstück
5. Nutzungsart (Wohnzwecke, Gewerbe)
6. Grundstücksfläche und ggf. Wohnfläche bzw. Gebäudegrundfläche
7. Gebäudeart (Ein- oder Zweifamilienhaus, Eigentumswohnung, Mehrfamilienhaus, unbebaute Grundstücke, Erbbaurechte, Land- und Forstwirtschaftliche Flächen, Gewerbebauten usw.
8. Baujahr
9. Ggf. Kernsanierung (Jahr?)
10. Erklärung, ob das Grundstück zu mehreren Gemeinden gehört
11. Erklärung, ob es sich um ein Baudenkmal handelt oder ob eine Abbruchverpflichtung besteht
12. Anzahl der Garagen und der selbständig nutzbaren Flächen
13. Ggf. Grundsteuerbefreiungen

Kommen Sie gern auf uns zu, wenn wir als Steuerberater für Sie tätig werden dürfen. Sollten Sie in diesem Zusammenhang Fragen haben, so stehen wir gern zur Verfügung.

 

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Wir beantworten Ihre Fragen, sprechen über Ihre Ziele und erarbeiten gegebenenfalls erste Lösungsansätze. Kontaktieren Sie uns über das Kontaktformular, wir werden uns schnellstmöglich bei Ihnen melden. 

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