Die Rechtsfähigkeit der GbR war in der Vergangenheit streitig. Es war nicht klar, ob die GbR eine Außengesellschaft mit eigenem Vermögen sein könne oder eine reine Innengesellschaft bleibe. Der BGH hatte diese Frage im Jahr 2011 zugunsten einer eigenen Rechtspersönlichkeit der GbR entschieden.
Dadurch wurde die GbR differenziert in rechtsfähige und nichtrechtsfähige Gesellschaften, was eine gesetzliche Regelung erforderlich machte. Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hat nun für Klarheit gesorgt.
Ab dem 01.01.2024 gilt Folgendes:
Es wurde ein neues Register geschaffen: das Gesellschaftsregister. Dieses tritt selbständig neben die bestehenden Handels- und Transparenzregister und soll Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und ihre Gesellschafter erfassen.
Die Eintragung der GbR wurde vom Gesetzgeber als freiwillig konzipiert. Die Eintragung ist nur für Außen-GbRs möglich, diese liegen in den folgenden Fällen vor (vgl. §§ 705 ff. BGB n. F.):
Die Innen-GbR soll nur der Ausgestaltung von Rechtsverhältnissen ihrer Gesellschafter untereinander dienen und besitzt keine Rechtsfähigkeit und kein Gesellschaftsvermögen.
Konsequenzen der Eintragung:
Handlungsempfehlungen:
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