Änderungen hinsichtlich der Rechtsfähigkeit der GbR

Die Rechtsfähigkeit der GbR war in der Vergangenheit streitig. Es war nicht klar, ob die GbR eine Außengesellschaft mit eigenem Vermögen sein könne oder eine reine Innengesellschaft bleibe. Der BGH hatte diese Frage im Jahr 2011 zugunsten einer eigenen Rechtspersönlichkeit der GbR entschieden.

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Dadurch wurde die GbR differenziert in rechtsfähige und nichtrechtsfähige Gesellschaften, was eine gesetzliche Regelung erforderlich machte. Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hat nun für Klarheit gesorgt.

Ab dem 01.01.2024 gilt Folgendes:

  1. Die rechtsfähige Gesellschaft ist künftig in den §§ 706 ff. BGB neuer Fassung geregelt.
  2. Die nichtrechtsfähige Gesellschaft findet sich in den §§ 740 ff. BGB neuer Fassung.

 

Es wurde ein neues Register geschaffen: das Gesellschaftsregister. Dieses tritt selbständig neben die bestehenden Handels- und Transparenzregister und soll Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und ihre Gesellschafter erfassen.

Die Eintragung der GbR wurde vom Gesetzgeber als freiwillig konzipiert. Die Eintragung ist nur für Außen-GbRs möglich, diese liegen in den folgenden Fällen vor (vgl. §§ 705 ff. BGB n. F.):

  • Die Gesellschaft nimmt am Rechtsverkehr teil.
  • Sie kann Trägerin von Rechten und Pflichten sein.
  • Sie hat ein eigenes Gesellschaftsvermögen.
  • Beispiele: Freiberufler-GbR, Kleingewerbetreibende, Immobiliengesellschaften usw. Grundsatz: eine Außen-GbR liegt immer dann vor, wenn die Gesellschafter im Rechtsverkehr unter dem Namen der GbR auftreten (wollen).

 

Die Innen-GbR soll nur der Ausgestaltung von Rechtsverhältnissen ihrer Gesellschafter untereinander dienen und besitzt keine Rechtsfähigkeit und kein Gesellschaftsvermögen.

  • Beispiele: Stimmbindungs- und Poolvereinbarungen, Unterbeteiligungen an Gesellschaftsanteilen u. ä.

Konsequenzen der Eintragung:

  • Auch ohne Eintragung hat die Außen-GbR eine eigene Rechtsfähigkeit.
  • Aber nur mit Eintragung darf eine Außen-GbR ins Grundbuch eingetragen werden (bisherige Grundbucheintragungen sollen aber gültig bleiben).
  • Künftig ist der Erwerb oder die Änderung von Rechten an Grundstücken nur für die e-GbR möglich!
  • Nur mit Eintragung sind künftig Verträge (Mietverträge!) gültig.
  • Die Eintragung kann erst ab dem 01.01.2024 erfolgen.
  • Erst, wenn die Eintragungsbestätigung vorliegt, können Grundstücksgeschäfte vorgenommen werden.

Handlungsempfehlungen:

  • Es sollte geprüft werden, ob eine Eintragung erfolgen sollte (Grundstücksgeschäfte, Verträge).
  • Die Eintragung sollte so schnell wie möglich (ab dem 01.01.24) beantragt werden. Grundstücksgeschäfte sollten sicherheitshalber auf Februar / März verschoben werden, da bislang nicht klar ist, wie schnell die Register die Eintragungen bearbeiten werden.

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