Sehr geehrte Mandantinnen, sehr geehrte Mandanten,
gern informieren wir Sie über die Energiepreispauschale der Bundesregierung.
Angesichts der hohen Energiepreise hat die Bundesregierung mit dem Steuerentlastungsgesetz vom 23.05.2022 die Gewährung einer einmaligen Energiepreispauschale zur Entlastung der Bürger und Bürgerinnen beschlossen. Im Zeitraum September bis Dezember 2022 bzw. mit der Einkommensteuer-Erklärung für das Jahr 2022 soll die Energiepreispauschale von 300 Euro bzw. 200 Euro ausgezahlt werden.
Wer hat Anspruch und wie wird die Pauschale ausgezahlt?
I. Anspruchsberechtigt sind u.a. nachfolgende Personen:
• Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten,
• Vorstände und Geschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit,
• kurzfristig und geringfügig Beschäftigte („Minijobber“) sowie Aushilfskräfte in der Land -und Forstwirtschaft, unabhängig von der Art des Lohnsteuerabzugs,
• Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit,
• Personen, die ein Wertguthaben bei der DRV Bund einsparen,
• Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) und Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG),
• Arbeitnehmer, die steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten (z. B. nach § 20 Mutterschutzgesetz -MuSchG-)
• im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler und Grenzgänger,
• Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen (z. B. ehrenamtlich tätige Übungsleiter oder Betreuer),
• Werkstudenten und Studenten im entgeltlichen Praktikum,
• Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen tätig sind,
• Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen ([Saison-]Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Transferkurzarbeitergeld etc.); siehe § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG.
• Arbeitnehmer, die für ein sog. Sabbatical freigestellt sind
• Gewerbetreibende und Selbständige (Einkünfte nach §§ 13, 15 und 18 EStG)
II. Nicht anspruchsberechtigt sind:
• Empfänger von Arbeitslosengeld I (weil kein Dienstverhältnis besteht)
• Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen oder Renten (auch Erwerbsminderungsrenten)
Ausnahme: Einkünfte aus einem aktiven Dienstverhältnis (nichtselbständige Arbeit (§ 19 EStG) sowie Minijob), aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), aus Gewerbebetrieb (§ 1 EStG8) oder aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG).
III. Welche Dienstverhältnisse werden anerkannt (z.B. unter Angehörigen)?
Es gelten die allgemeinen Grundsätze. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Dienstverhältnisses ist in jedem Fall, dass es ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt wird. Die steuerrechtliche Anerkennung des Vereinbarten setzt voraus, dass die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind und inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Wird nur pro forma ein Vertrag abgeschlossen, um die EPP zu erhalten (z.B. „Gefälligkeitsverhältnis“) besteht kein Anspruch auf die EPP. Auf mögliche straf- oder bußgeldrechtliche Konsequenzen wird hingewiesen.
IV. Wie und wann (bzw. ob) wird die EPP ausgezahlt?
Die Abrechnung und Auszahlung an Arbeitnehmer erfolgt mit dem monatlichen Arbeitslohn.
Das kann in den Monaten September bis Dezember 2022 erfolgen. In welchem Monat der Arbeitgeber die Auszahlung vornimmt, hängt vom Zeitraum, für den die Lohnsteuer-Anmeldung erfolgen muss, ab.
Wann?
Arbeitnehmer:
1. monatliche LSt-Anmeldung: Auszahlung mit dem Arbeitslohn September 2022
2. vierteljährliche LSt-Anmeldung: Auszahlung mit dem Arbeitslohn Oktober 2022
3. jährliche oder keine LSt-Anmeldung: Wahlrecht
Unternehmer:
1. Automatische Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung zum 10.09.2022 durch das Finanzamt. In den meisten Fällen ergeht ein gesonderter Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid für das dritte Quartal 2022.
2. Sind keine Einkommensteuer-Vorauszahlungen festgesetzt worden, erhält auch der Gewerbetreibende bzw. Selbständige die EPP erst mit Abgabe der ESt-Erklärung 2022 im Folgejahr.
V. Was der Arbeitgeber wissen sollte:
Der AG muss, außer bei der jährlichen Lohnsteuer-Anmeldung, nicht in Vorleistung gehen. Informationen zur Refinanzierung des Arbeitgebers bezüglich der EPP:
1. Bei einer monatlichen LSt-Anmeldung werden für jeden anspruchsberechtigten Arbeitnehmer 300 Euro im Voraus mit der LSt-Anmeldung des Monats August 2022 verrechnet [10.09.2022].
2. Bei einer vierteljährlichen LSt-Anmeldung wird die Verrechnung im Voraus mit der LSt-Anmeldung für das dritte Quartal 2022 vorgenommen [10.10.2022].
3. Nur bei der jährlichen LSt-Anmeldung wird die Verrechnung erst mit der LSt-Anmeldung Dezember 2022 vorgenommen [10.01.2023]. Die Lohnzahlung ist jedoch bereits zum 31.12.2022 fällig.
VI. Sind Steuerpflichtige, die die EPP erhalten haben, verpflichtet, eine Einkommensteuer-Erklärung für den Veranlagungszeitraum 2022 abzugeben?
VII. Wissenswertes zur EPP:
VIII. Rentner:
Die Bundesregierung schreibt in der Erklärung zum dritten Entlastungspaket: “Rentnerinnen und Rentner sollen zum 01.12.2022 eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro von der Rentenversicherung erhalten.”
IX. Studenten:
Nach dem Heizkostenzuschuss für BaföG-Empfänger sollen nunmehr alle Studentinnen und Studenten sowie Fachschülerinnen und Fachschüler eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro erhalten. Der Bund trägt die Kosten. Er wird mit den Ländern beraten, wie die Auszahlung „schnell und unbürokratisch vor Ort erfolgen kann”. Auch wann die Auszahlung an Studenten erfolgt, ist bisher noch offen.
Wichtig: Unter Umständen können sich Studenten (z.B. in einem Beschäftigungsverhältnis) auch die EPP in Höhe von 300 Euro sichern. Doch es gilt auch für Studenten: Jeder erhält die EPP nur einmal.
X. Ihre Lohnbuchführung:
Die gesetzlichen Vorgaben haben wir in der Lohnbuchführung bereits geprüft, z.T. nachgefragt und entsprechend berücksichtigt.
Für Rückfragen steht Ihnen Ihr Steuerberater, in unsrer Kanzlei Frau Katharina Kirsch (katharina.kirsch@hr-stbg.de) gern zur Verfügung.
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