Wir helfen Ihnen mit Ihrer Grundsteuererklärung
Grundsteuerreform 2022: Zum 01.01.2022 müssen alle Immobilien neu bewertet werden. Statt des Einheitswertes gilt für die Festsetzung der Grundsteuer inzwischen der Grundsteuerwert. Die Steuermesszahlen haben sich geändert, auch passen die Gemeinden die Hebesätze an.
Alle Grundeigentümer von Immobilien müssen zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2022 eine „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ elektronisch beim zuständigen Finanzamt einreichen. Die Aufforderung erfolgt leider nicht in allen Bundesländern schriftlich durch das Finanzamt (in diesen Fällen durch öffentliche Bekanntmachung, zum z.B. Berlin).
Schuldner der Grundsteuer – und damit Erklärungspflichtig – ist derjenige, dem das Grundstück zum 01.01.2022 zugerechnet wird. Das können bei Miteigentum, Gesellschaftsvermögen oder Erbengemeinschaften auch mehrere Personen sein. Wir beraten Sie, sollten Sie hierzu Fragen haben.
Gern erledigen wir für Sie die Erstellung der Grundsteuer-Feststellungserklärung für das Jahr 2022.
Die Abgabefrist der Grundsteuererklärung wurde auf den 31.01.2023 verlängert (Stand 13.10.2022).
Je nach Bundesland und Grundstücksart werden dabei insbesondere die folgenden Informationen benötigt:
1. Adresse des Grundstücks sowie Gemarkung, Flur und Flurstück / Grundbuchauszug (Grundbuchblatt-Nummer)
2. Einheitswert-Aktenzeichen bzw. Steuernummer aus dem Informationsschreiben des Finanzamtes
3. Eigentumsverhältnisse (ggf. Quote Miteigentum)
4. Grundstücksart: unbebaut / bebaut / Wohngrundstück
5. Nutzungsart (Wohnzwecke, Gewerbe)
6. Grundstücksfläche und ggf. Wohnfläche bzw. Gebäudegrundfläche
7. Gebäudeart (Ein- oder Zweifamilienhaus, Eigentumswohnung, Mehrfamilienhaus, unbebaute Grundstücke, Erbbaurechte, Land- und Forstwirtschaftliche Flächen, Gewerbebauten usw.
8. Baujahr
9. Ggf. Kernsanierung (Jahr?)
10. Erklärung, ob das Grundstück zu mehreren Gemeinden gehört
11. Erklärung, ob es sich um ein Baudenkmal handelt oder ob eine Abbruchverpflichtung besteht
12. Anzahl der Garagen und der selbständig nutzbaren Flächen
13. Ggf. Grundsteuerbefreiungen
Kommen Sie gern auf uns zu, wenn wir als Steuerberater für Sie tätig werden dürfen. Sollten Sie in diesem Zusammenhang Fragen haben, so stehen wir gern zur Verfügung.
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