Beitragsanhebung in der Pflegeversicherung ab 01.07.2023: Nachweis der Elterneigenschaft von Arbeitnehmern erforderlich

Zum 01.07.2023 wird der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung von derzeit 3,05 % auf 3,4 % erhöht.
Ein neuer Regierungsentwurf sieht dabei eine Entlastung für Eltern mit mehreren Kindern vor.
Beachten Sie, dass das Gesetzgebungsverfahren zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
aktuell noch nicht abgeschlossen ist. Die vorgesehenen gesetzlichen Änderungen können sich bis zum
01.07.2023 jederzeit ändern.

Folgende Beitragssätze sind ab dem 01.07.2023 vorgesehen:

Kinderlose – Gesamtbeitrag: 4,00%, Arbeitnehmer: 2,30%, Arbeitgeber: 1,70%
Eltern mit einem Kind – Gesamtbeitrag: 3,40%, Arbeitnehmer 1,70%, Arbeitgeber: 1,70%
Eltern mit 2 Kindern – Gesamtbeitrag: 3,15%, Arbeitnehmer: 1,45%, Arbeitgeber:  1,70%
Eltern mit 3 Kindern – Gesamtbeitrag: 2,90%, Arbeitnehmer: 1,20% , Arbeitgeber: 1,70%
Eltern mit 4 Kindern – Gesamtbeitrag:  2,65%, Arbeitnehmer: 0,95%, Arbeitgeber: 1,70%
Eltern mit 5 und mehr Kindern – Gesamtbeitrag:  2,40%, Arbeitnehmer:  0,70%, Arbeitgeber: 1,70%

Arbeitnehmer mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25
Beitragssatzpunkten je Kind entlastet. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils
sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.

Notwendige Vorbereitungen für Sie als Arbeitgeber zum 01.07.2023

Sie als Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Elterneigenschaft, die Anzahl der Kinder und deren Alter in
geeigneter Form gegenüber den beitragsabführenden Stellen (Lohnabrechnung) nachzuweisen, wenn diese
Angaben nicht bereits aus anderen Gründen bekannt sind (vgl. § 55 Abs. 3 S. 6 SGB XI neu). Selbstzahler
müssen die Elterneigenschaft gegenüber der Pflegekasse nachweisen.

Die Vorgehensweise bei Adoptivkindern ist noch nicht abschließend geklärt. Daher sollten Sie auch in diesem
Fall einen Nachweis der Elterneigenschaft (z. B. Geburtsurkunde) anfordern.

Bitte lassen Sie uns, zusammen mit dem Deckblatt (Seite 2), eine Kopie des Nachweises der Elterneigenschaft
(z. B. Geburtsurkunde) Ihrer Arbeitnehmer zukommen [Auswahl: spätestens x Tage vor der Lohnabrechnung,
zur Lohnabrechnung, zum Datum x] per [Auswahl: PDF, E-Mail, Brief, Belegupload Unternehmen Online
Lohnunterlage…]. Damit kann die korrekte Abrechnung der PV-Beiträge ab 07/2023 sichergestellt und
Nachberechnungen vermieden werden.
Werden Kinder nach dem 30.06.2023 geboren, bitten wir Sie, einen Nachweis der Elterneigenschaft (z. B.
Geburtsurkunde) unaufgefordert zuzusenden.

Die entsprechenden Vordrucke stehen Ihnen hier als Download zur Verfügung.

 

Betreuung von Senioren, Pflegeversicherung, Mann schiebt Seniorin im Rollstuhl

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